Betreiber kleiner PV-Anlagen nicht mehr IHK-zugehörig

Mit der Einführung des neuen Befreiungstatbestands in § 3 Nr. 32 GewStG sind Betreiber von PV-Anlagen bis 10 kW, die kein weiteres Gewerbe betreiben, von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit. Damit endet 2019 auch die gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK für diese PV-Anlagenbetreiber. Als Betreiber einer PV-Anlage sind Sie verpflichtet, sich und die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Für einige Altanlagen ist die Registrierung noch bis zum 31.01.2021 aufgeschoben, neue Anlagen müssen bereits jetzt registriert sein.

Zum Marktstammdatenregister

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 06.02.2020