Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers bei Compliance-Verstößen

Mit Urteil vom 29.05.2019 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 8 U 146/18) entschieden, dass der Verstoß eines GmbH-Geschäftsführers gegen unternehmensinterne Compliance-Vorschriften eine die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigende Pflichtverletzung iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellt, die auch eine Abmahnung entbehrlich macht. Zudem beginnt nach Ansicht des OLG die zweiwöchige Kündigungsfrist ab Kenntnisnahme erst nach Durchführung pflichtgemäßer Ermittlungen durch die Compliance-Abteilung des Unternehmens und Verschaffung hinreichender Kenntnisse des Sachverhalts zu laufen. Eine Frist von zehn Wochen bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung kann daher nach Ansicht des OLG noch akzeptabel sein.

Zum Urteil des OLG

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 05.03.2020