Mit Urteil vom 16.01.2019 (Az. 7 U 104/16) hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass es keines zusätzlichen Aufsichtsratsbeschlusses bedarf, wenn der Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft die Verfolgung der Ansprüche gegen ihren Geschäftsführer bereits beschlossen hat und diese Ansprüche danach an die Muttergesellschaft abgetreten hat. In diesem Fall ist ein Aufsichtsratsbeschluss der Tochtergesellschaft, nicht jedoch der Muttergesellschaft notwendig.
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 15.05.2019