Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern

Mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. II ZR 11/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Ressortverteilung auf Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraussetzt. Die Schriftform der Ressortverteilung ist ratsam, aber nicht zwingend erforderlich.

zum Urteil des BGH

Quelle: Newsletter der IHK frankfurt am Main vom 31.07.2019