Mit Urteil vom 26.03.2019 (Az. II ZR 244/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH jedenfalls in Bezug auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dieser befände sich aufgrund des gesellschaftlichen Weisungsrechts und der jederzeitigen Abberufbarkeit zu der Gesellschaft in einem Unterordnungsverhältnis. Das AGG komme deswegen vollumfänglich zur Anwendung.
Zum Urteil des BGH
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 12.06.2019