Anfechtbarkeit Hauptversammlungsbeschluss

Mit Urteil vom 04.07.2018 hat das Oberlandesgericht (OLG) München (Aktenzeichen: 7 U 131/18) entschieden, dass ein Unternehmen, welches mehr als ein Viertel der Aktien einer Aktiengesellschaft hält, nicht nach § 20 Abs. 1 AktG zur Mitteilung verpflichtet ist, ob es unmittelbarer Inhaber dieser Aktien ist oder ihm die von einem anderen Unternehmen gehaltenen Aktien zugerechnet werden.

zum OLG-Urteil

Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 27.02.2019