Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2019 entschieden, dass auf Internetseiten von Marktplatz-Händlern kurz vor Abschluss des Kaufvorgangs neben der Produktbezeichnung und dem Kaufpreis auch die wesentlichen Merkmale aufgeführt werden müssen.
Der Wortlaut des Urteils des OLG München – 29 U 1582/18 ist derzeit noch nicht im Volltext verfügbar. Es kann auf der Web-Site von dejure.org abgerufen werden.
Quelle: Newsletter der IHK Frankfurt am Main vom 20.02.2019