Änderungen/ Neuerungen zum 01.01.2020

Wir wünschen Ihnen einen guten und erfolgreichen Start ins Jahr 2020!

Gleich zu Beginn, einer alten Tradition folgend, erhalten Sie hier kompakt und übersichtlich wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen des Jahres 2020:

Jahressteuergesetz 2019 von Bundesrat verabschiedet
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 das sog. „JStG 2019″ (offizieller Titel: „ Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ”) verabschiedet. Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des Fahrradverkehrs. Bundesregierung und Bundestag versprechen sich davon einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs sowie zur Reduzierung der CO2-Emissionen.
Zur Seite (PDF) des Bundesrats

ELStAM: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale 2020
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 07.11.2019 die Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ab dem 01.01.2020 veröffentlicht.
Zum BMF-Schreiben

EÜR – Vordrucke für 2019 bekannt gemacht
Zur Seite des BMF:
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Mustervordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für 2020
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.9.2019 die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht.
Zum BMF-Schreiben vom 20.09.2019

Muster der Umsatzsteuererklärung 2020
Zur Seite des BMF:
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Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2020
Zur Seite des BMF:
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Mindestlohn ab 2020: 9,35 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2020 erhöht. Er beträgt dann 9,35 Euro brutto je Zeitstunde.
Zur Pressemitteilung des BMAS

Sozialversicherung 2020

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.185 Euro/ Monat (2019: 3.115 Euro/ Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/ Monat (2019: 2.870 Euro/ Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/ Monat (2019: 6.700 Euro/ Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/ Monat (2019: 6.150 Euro/ Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2020 (auf Basis des Referentenentwurfs):

Quelle: BMAS

2020: Künstlersozialkasse- Abgabesatz unverändert
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für 2020 wird nicht erhöht sondern beträgt weiterhin 4,2 Prozent.
Zur Pressemitteilung des BMAS

2020: Fälligkeits- und Übermittlungstermine in der Sozialversicherung
Zur Seite “Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung”
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2020: Behandlung verbilligter Mahlzeiten an Arbeitnehmer
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17.12.2019 die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2020 bekannt gegeben. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 betragen für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro und für ein Frühstück 1,80 Euro.
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2020: Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen
Zur Seite des BMF:
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2020: Pauschbeträge für Sachentnahmen
Mit Schreiben vom 02.12.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) für das Jahr 2020 bekannt gegeben.
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ab 01.01.2020: Start Bürokratieabbau nach Bürokratieentlastungsgesetz III

Am 08.11.2019 beschloss der Bundesrat das „Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III). Der Bundestag verabschiedete das Gesetz bereits am 24.10.2019. Die meisten Änderungen, siehe nachfolgende Auflistung, treten am 01.01.2020 in Kraft.

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahmen ab 01.01.2020:

  • Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke: Im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystems ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält (§ 147 Absatz 6 Abgabenordnung – AO).
  • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht: Die Übermittlung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bei Gewerbeanmeldungen müssen elektronisch an das zuständige Finanzamt erfolgen. Diese Digitalisierungspflicht kann in Einzelfällen vom Finanzamt erlassen werden (§ 138 AO).
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 19 Umsatzsteuergesetz – UStG).
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetragsfür betriebliche Gesundheitsförderung von 500 Euro auf 600 Euro (§ 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz – EStG).
  • Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 72 auf 120 Euro (durchschnittlich je Arbeitstag) sowie von 12 auf 15 Euro (durchschnittlicher Stundenlohn während der Beschäftigungsdauer; § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 EStG).
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 kann der Arbeitgeber einen Pauschalsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, anwenden. Die ausgeübte Tätigkeit darf allerdings 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten (§ 40a Absatz 7 neu EStG).
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung (§ 40b Absatz 3 EStG).
  • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahme ab 01.07.2020:

  • Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben (§ 192 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch; tritt am 01.07.2020 in Kraft).

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahme ab 01.01.2021:

  • Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer (§ 18 UStG; tritt am 01.01.2021 in Kraft, gilt bis einschließlich 2026).

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahme ab 01.01.2022:

  • Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Viertes Buch Sozialgesetzbuch und Entgeltfortzahlungsgesetz; tritt am 01.01.2022 in Kraft).

Quelle: BMWi

Es besteht bei obiger Zusammenstellung kein Anspruch auf Vollständigkeit/ Richtigkeit bei der Übertragung.

Incoterms® 2020
Ab dem 01.01.2020 treten die Incoterms® 2020 in Kraft.
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2020: Meisterpflicht in den nachfolgenden Berufen:

  • Behälter- und Apparatebauer
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Estrichleger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
    Quelle: HWK Schwaben

2020: Höhere Regelsätze ALG II
Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2020 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 432 Euro im Monat – acht Euro mehr als bisher.
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Quelle: Newsletter der Bundesregierung vom 20.09.2019

2020: Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Azubis erhalten eine Mindestausbildungsvergütung. Ein Azubi im ersten Lehrjahr soll mindestens 515 Euro monatlich verdienen. In den Folgejahren soll die Vergütung schrittweise angehoben werden – auf bis zu 620 Euro im Monat. Auch für das zweite und dritte Ausbildungsjahr sieht das Gesetz festgeschriebene Mindestsätze vor. Ausgenommen von der Regelung sollen Auszubildende sein, die ihre Lehre bereits begonnen haben.
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Meister erhalten ab 2020 Zusatz “Bachelor Professional”

Zentrales Element der BBiG-Novelle ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch verdeutlicht. Da die Bezeichnungen international verständlich sind, fördern sie die Mobilität für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger.
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ab 2020: Kassenbon-Pflicht

Kassenbons werden in Deutschland zum 1. Januar 2020 zur Pflicht. Es handelt sich dabei um eine Regelung, die im Rahmen der Kassensicherungsordnung eingeführt wurde. Nach dem Gesetz muss ein Bon ausgegeben werden – der Kunde muss ihn aber nicht annehmen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass der Bon nicht zwingend in Papierform erstellt werden muss. Es gibt auch die Möglichkeit, einen virtuellen Beleg zu erstellen und diesen beispielsweise als E-Mail zu versenden oder auf das Handy des Kunden zu schicken.
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