Ab 02.11.2020: weitere Wirtschaftshilfen für Unternehmen

Die Bundesregierung hat für November zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie beschlossen. Dabei setzt sie jedoch alles daran, die Wirtschaft zu stabilisieren und die Folgen für Solo-Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch große Firmen zu mildern. Der Schutzschirm für Betroffene wird deshalb um eine außerordentliche Wirtschaftshilfe ergänzt.

Die zusätzlichen Maßnahmen treten am 02.11.2020 deutschlandweit in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen. Sie sollen für die Dauer von vier Wochen gelten.

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen?

  • Die Bundesregierung unterstützt die von den temporären Schließungen im November erfassten Unternehmen, Betriebe, selbständigen Vereine und Einrichtungen.
  • Die Regelungen gelten unter anderem für Unternehmen, Selbständige und Soloselbständige. Insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?

  • Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.
  • Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
  • Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
  • Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
  • Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen

Wo und wie kann die Unterstützung beantragt werden?

Die Bundesregierung arbeitet unter Hochdruck daran, die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar zu machen. Daher wird auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die Anträge sollen über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Das ist die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Dadurch wird eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.

Quelle und weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.