Ab 01.07.2019 trat an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) trat am 01.07.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone, mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 450,01 Euro bis 850,00 Euro, der erweiterte Übergangsbereich mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro.

Wie bisher auch zahlen Beschäftigte im neuen Übergangsbereich einen reduzierten Beitragsanteil, was jedoch nicht mehr zu geminderten Rentenansprüchen führen wird. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, entfällt daher.

Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten – unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung – ab 01.07.2019 an uneingeschränkt für mehr als geringfügige Beschäftigungen, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300 Euro im Monat nicht überschreitet. Die für am 30.06.2019 bestehende Gleitzonenenbeschäftigungen abgegebenen Verzichtserklärungen auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verlieren ab 01.07.2019 ihre Wirkung und die Arbeitnehmer zahlen ab diesem Zeitpunkt reduzierte Rentenversicherungsbeiträge.

Quelle und weitere Inforamtionen:
Deutsche Rentenversicherung