ab 01.01.2020: Start Bürokratieabbau nach Bürokratieentlastungsgesetz III

Am 08.11.2019 beschloss der Bundesrat das „Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III). Der Bundestag verabschiedete das Gesetz bereits am 24.10.2019. Die meisten Änderungen, siehe nachfolgende Auflistung, treten am 01.01.2020 in Kraft.

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahmen ab 01.01.2020:

  • Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke: Im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystems ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält (§ 147 Absatz 6 Abgabenordnung – AO).
  • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht: Die Übermittlung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bei Gewerbeanmeldungen müssen elektronisch an das zuständige Finanzamt erfolgen. Diese Digitalisierungspflicht kann in Einzelfällen vom Finanzamt erlassen werden (§ 138 AO).
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 19 Umsatzsteuergesetz – UStG).
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für betriebliche Gesundheitsförderung von 500 Euro auf 600 Euro (§ 3 Nummer 34 Einkommensteuergesetz – EStG).
  • Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 72 auf 120 Euro (durchschnittlich je Arbeitstag) sowie von 12 auf 15 Euro (durchschnittlicher Stundenlohn während der Beschäftigungsdauer; § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 EStG).
  • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Erstmals für den Lohnsteuerabzug 2020 kann der Arbeitgeber einen Pauschalsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, anwenden. Die ausgeübte Tätigkeit darf allerdings 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten (§ 40a Absatz 7 neu EStG).
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung (§ 40b Absatz 3 EStG).
  • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahme ab 01.07.2020:

  • Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben (§ 192 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch; tritt am 01.07.2020 in Kraft).

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahme ab 01.01.2021:

  • Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer (§ 18 UStG; tritt am 01.01.2021 in Kraft, gilt bis einschließlich 2026).

Das BEG III entlastet die Unternehmen insbesondere durch folgende Maßnahme ab 01.01.2022:

  • Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Viertes Buch Sozialgesetzbuch und Entgeltfortzahlungsgesetz; tritt am 01.01.2022 in Kraft).
     

Quelle: BMWi

Es besteht bei obiger Zusammenstellung kein Anspruch auf Vollständigkeit/ Richtigkeit bei der Übertragung.