Jedes Jahr am 01.01. treten neue Regelungen in Kraft. Hieran änderen auch die aktuellen Rahmenbedingungen (Corona-Pandemie) nichts.
Einkommensteuer – Grundfreibetrag
Keine Steuern zu zahlen sind bis 9.984,00 Euro (2021: 9.744,00 Euro). Ehepartnern stehen 19.968,00 Euro steuerfrei zu (2021: 19.488 Euro,00). Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 58.597,00 Euro (2021: 57.919,00 Euro), er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.
Höherer Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt von bisher 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Am 01.07.2022 wird er dann noch einmal angehoben. Pro Stunde muss dann mindestens 10,45 Euro gezahlt werden.
Corona-Bonus noch bis März 2022
Bis zum 31.03.2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern noch einen steuerfreien Corona-Bonus auszahlen. Die Höchstgrenze von insgesamt 1.500,00 Euro darf jedoch nicht überschritten werden. Das bedeutet, wenn im Jahr 2021 bereits ein steuerfreier Corona-Bonus gezahlt wurde, darf die Summe aller Boni zusammen nicht mehr als 1.500,00 Euro betragen.
Arbeitslos melden online möglich
Betroffene können sich ab dem 01.01.2022 auch online arbeitslos melden. Das geht von überall im Kundenportal, siehe Bundesagentur für Arbeit. Allerdings benötigen Betroffene, welche sich online arbeitslos melden wollen, einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, eine eID-Karte oder einen Ausweis eines EU- oder EWR-Landes mit Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2 oder ein Kartenlesegerät für Ausweise. Wer sich nicht online melden möchte, kann das weiterhin aber auch persönlich vor Ort tun.
Änderungen beim ALG II (Hartz IV)
Für alleinstehende Erwachsene beträgt der ALG-II-Satz 449,00 Euro. Das ist eine Erhöhung von 3,00 Euro. Der Regelsatz für Jugendliche ab 14 Jahren steigt ebenfalls um drei Euro auf 376,00 Euro. Ehegatten und Partner bekommen in Zukunft 404,00 Euro, Erwachsene unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt erhalten 360,00 Euro – ebenfalls jeweils ein Plus von 3,00 Euro. Bei Kindern erhöht sich der Satz um 2,00 Euro. Kinder bis fünf Jahre erhalten statt bisher 283,00 Euro Ende Dezember 285,00 Euro pro Monat. Sechs- bis 13-Jährige kriegen künftig 311,00 Euro.
Beitragsbemessungsgrenzen
Zum 01.01. 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750,00 Euro im Monat (2021: 6.700,00 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050,00 Euro im Monat (2021: 7.100,00 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350,00 Euro im Monat (2021: 8.250,00 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650,00 Euro im Monat (2021: 8.700,00).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901,00 Euro im Jahr (2021: 41.541,00 Euro) festgesetzt.
Anders als in den vergangenen Jahren bleibt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert: Sie liegt wie 2021 bundesweit einheitlich bei 64.350,00 Euro im Jahr. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050,00 Euro im Jahr. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Steigende Beiträge zur Pflegeversicherung für Kinderlose: Ab 01.01.2022 beträgt der Beitragszuschlag 0,35 Prozent (bis 31.12.2021: 0,25 Prozent) – dieser ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent zu zahlen. Damit ergibt sich für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich zum “normalen” Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Personen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz bleibt bei 4,4 Prozent
Neue Pfand-Regelungen
Ab dem 01.01.2022 wird auch auf bislang nicht pfandpflichtige Kunststoffflaschen Pfand erhoben. Diese neue Regelung gilt für jede Einweggetränkeflasche aus Kunststoff, die eine Größe von bis zu drei Litern hat.
Eine Ausnahme bilden Kunststoffflaschen mit Milchgetränken, dies sind von der Pflicht vorerst noch ausgenommen. Zudem werden künftig auch alle Getränkedosen pfandpflichtig. Es gibt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01. 07.2022. Getränkeverpackungen, die dann bereits im Umlauf sind, können bis zu diesem Datum weiterhin pfandfrei verkauft werden.
Aus für Plastiktüten
Ab dem 01.01.2022 gilt in Deutschland ein Verbot für leichte Plastiktragetaschen. Durch dieses Maßnahme soll der Plastikmüll reduziert und die Umwelt geschützt werden.Händler dürfen dann keine leichten Kunststofftragetaschen mehr an ihre Kunden ausgeben. Dies sind Tüten mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern. Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden können. Die Plastiktüten in der Obst und Gemüseabteilung sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen.
Erhöhung der Tabaksteuer
Ab dem 01.01.2022 gibt es erstmals seit sieben Jahren wieder eine Tabaksteuererhöhung in der Bundesrepublik. In Deutschland steigt die Steuer für eine Packung mit 20 Zigaretten im neuen Jahr um durchschnittlich 10 Cent. 2023 werden weitere 10 Cent aufgeschlagen, in den Jahren 2025 und 2026 kommen noch einmal jeweils 15 Cent pro Packung hinzu. Am 01.01.2022 tritt zudem das Tabaksteuermodernisierungsgesetz in Kraft. Auch Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak, die beide bislang niedriger – nämlich wie Pfeifentabak – besteuert worden sind, werden damit höher besteuert. Auch bei den Liquids für E-Zigaretten wird ab dem 01.07.2022 an der Steuerschraube gedreht.
Der CO2-Preis steigt
Ab dem 01.01.2022 steigt der CO2-Preis stufenweise. Klimaschädliche fossile Brennstoffe werden dann mit einem Preis von 30 Euro pro Tonne CO2 belegt.
Die EEG-Umlage sinkt
2022 sinkt die EEG-Umlage zur Förderung des Ökostroms auf 3,723 Cent je Kilowattstunde von derzeit 6,5 Cent.
Umfangreiche Änderungen gibt es beim Vertragsrecht
Änderungen beim Kaufvertrag
Für alle Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, gilt: Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Dies hat für Verbraucher den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware vermutet wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt und somit Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.
Wenn sich ein Produkt zwei Jahre nach dem Kauf – solange gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, in der Händler für funktionsfähige Waren einstehen und bei Defekten nachbessern, Ersatz anbieten oder auch den Kaufpreis mindern müssen – als mangelhaft erweist, wandelt sich bislang nach sechs Monaten die Beweislast. Was bedeutet: Muss bis dahin der Händler dem Kunden gegebenenfalls beweisen, dass der Defekt nicht schon beim Kauf vorhanden war, sondern etwa durch unsachgemäße Bedienung verursacht wurde, dreht sich danach das Blatt. Der Käufer muss dann den Nachweis führen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. In der Praxis fällt das bei Gebrauchsgegenständen meist schwer. Verbraucherfreundlich hat der Gesetzgeber die Beweislast nun zugunsten der Käufer verlängert: Innerhalb des ersten Jahres wird künftig davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Die Neuregelungen im „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ gelten nicht für Behandlungsverträge oder Verträge über Glücksspiel- oder Finanzdienstleistungen.
Verbrauchervertrag über digitale Produkte
Da immer mehr digitale Produkte auf dem Markt sind, wird ein neuer Vertragstyp „Verbrauchervertrag über digitale Produkte“ eingeführt. Digitale Produkte sind danach digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie personenbezogene Daten und körperliche Datenträger. Erfasst hiervon sind zum Beispiel Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste, Musik-CDs oder DVDs. Erstmals werden für diese Produkte eigene Gewährleistungsrechte festgelegt. Bei digitalen Produkten können Verbraucher:innen zwei Jahre Mängel an digitalen Produkten reklamieren. Auch hier gilt eine einjährige Beweislastumkehr. Nicht erfasst vom neuen Vertragstyp sind sonstige Dienstleistungen, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen.
Ab 01.07.2022 – Verträge kündigen wird einfacher
Bislang stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) meistens, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Sonst verlängert sich der Vertrag um ein ganzes Jahr. Diese Regelung gilt nicht mehr für Verträge, die ab dem 01.03.2022 abgeschlossen werden. Diese dürfen lediglich eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Sie die Kündigungsfrist, verlängern sich die Verträge zwar auf unbestimmte Zeit, können jedoch mit einer Frist von einem Monat wieder gekündigt werden.
Eine weitere Neuerung gibt es bei Online-Verträgen. Wenn Sie in Zukunft einen Laufzeitvertrag online abschließen, muss Ihr Vertragspartner ab dem 01.07.2022 einen Kündigungsbutton auf seiner Homepage haben. Damit sollen Kündigungen schneller und einfacher werden.
Elektronische Krankschreibung
Bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschwindet der “gelbe Zettel”. Ab 01.07.2022 geht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von Ärzten und Kassen direkt an die Arbeitgeber. Bereits seit Oktober 2021 bekommen gesetzlich Versicherte bei Krankschreibung keinen “gelben Zettel” mehr. Stattdessen geht die eAU digital direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse.
Coronahilfen gehen in die Verlängerung
Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Coronahilfen bis 31.03.2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter coronabedingten Einschränkungen leiden:
- Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 Prozent Fixkostenerstattung
- Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind
- Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.
Darüber hinaus gelten auch wesentliche Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022. Zudem wurden die Antragsfrist für das KfW-Sonderprogramm bis zum 30.04.2022 verlängert sowie geltende Kreditobergrenzen erneut erhöht. Damit steht das Programm Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs zur Verfügung.
Mehr Zeit für geplante Investitionen
Planen kleinere Unternehmen innerhalb der kommenden drei Jahre die Anschaffung von Maschinen o. ä., können sie mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag einen Teil der Kosten bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abziehen. Wegen der Coronakrise konnten viele Unternehmen jedoch nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde daher bereits eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wird nun nochmals um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. So können Unternehmen ihre Investitionen ohne negative steuerliche Folgen nachholen.
BMF-Schreiben
Zudem finden Sie auf der Seite des BMF, nach den jeweiligen Steuerarten sortiert, alle Verwaltungsanweisungen.
z. B.:
– Muster der Umsatzsteuererklärung 2022
– Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2022
– Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2022
– Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022
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